ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN THG-QUOTE


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der 2N-Nienstedt, Inh. Niklas Nienstedt für Übertragungsverträge mit E-Mobilisten ( E-Mobilisten)


§1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags

  1. Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung zu Grunde.
  2. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der 2N-Nienstedt, Inh. Niklas Nienstedt („2N-Nienstedt“) und Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV („E-Auto“ bzw. „E-Mobilisten“) über die Bestimmung und Berechtigung von 2N-Nienstedt als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
  3. Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website von 2N-Nienstedt die Übermittlung des Formulars an 2N-Nienstedt bestätigt oder seine Daten per E-Mail an THG@2N-Nienstedt.de übermittelt hat und 2N-Nienstedt das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen hat.

§2 Gegenstand des Vertrags

Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem Quotenhandel auf 2N-Nienstedt gemäß § 7 Absatz 5 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung. Der E-Mobilist bestimmt 2N-Nienstedt für die Ladestrommengen seines/r Elektromobils/e als Dritten im Sinne des § 37a Absatz 6 BImSchG. 2N-Nienstedt nimmt die Bestimmung an.

§3 Entgelt für die Übertragung

  1. Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Auto von 2N-Nienstedt ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.
  2. Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom E-Mobilisten beim Bestellvorgang gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 bis 3 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.
  3. Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwischen diesen wählen. 2N-Nienstedt ist nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere oder alle Auszahlungsoptionen anzubieten.

HINWEIS: Die Bestimmungen über das Entgelt sind ggfs. auf die tatsächlichen Vorgänge und Entgeltoptionen des Auftraggebers anzupassen.

§4 Pflichten des E-Mobilisten

  1. Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Mobilist 2N-Nienstedt eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung der 2N-Nienstedt zur Verfügung stellen. Auf Aufforderung von 2N-Nienstedt wird der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.
  2. Der E-Mobilist wird in jedem neuen Kalenderjahr 2N-Nienstedt bis spätestens zum 31. Januar bestätigen, dass er weiterhin Halter des bzw. der in der Auftragsbestätigung genannten E-Autos ist. 2N-Nienstedt wird den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail aufmerksam machen. Auf Aufforderung von 2N-Nienstedt wird der Kunde 2N-Nienstedt in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen.
  3. In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Mobilist 2N-Nienstedt die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

§5 Exklusivität

Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.

Teilt das Umweltbundesamt mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als 2N-Nienstedt als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist 2N-Nienstedt berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug zu verweigern. 2N-Nienstedt wird dem E-Mobilisten das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen und eine Bearbeitungsgebühr von 10 € in Rechnung stellen.

§6 Datenschutz

Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und 2N-Nienstedt geschlossenen Vertrags verarbeitet 2N-Nienstedt die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.

Zur Vertragserfüllung setzt 2N-Nienstedt Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebunden Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

§7 Vertragslaufzeit

  1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  3. Jede Kündigung bedarf der Textform.