ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Vorgänge sowohl mit Zulieferern, Zwischenhändlern, Wiederverkäufer als auch mit Endkunden. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote der 2N‑Nienstedt Inhaber: Niklas Nienstedt (im folgenden 2N‑Nienstedt genannt) gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.

Leitsatz einer fairen und kooperativen Zusammenarbeit

Ich werde die Interessen meines Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der 2N‑Nienstedt alle für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages benötigen Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

§1 Angebote

Angebote sind freibleibend und unverbindlich und werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Kunden (z.B. per Mail) gültig. Angebote sind 30 Tage, ab Angebotsdatum, gültig. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

§2 Leistungsgegenstand

Die Vertragspflichten der 2N‑Nienstedt ergeben sich vorrangig aus dem Leistungsinhalt bzw. übersandten Angeboten und unterzeichneten Aufträgen zwischen der 2N‑Nienstedt und dem Auftraggeber. Aufgenommene Anforderungen des Auftraggebers werden dokumentiert und dem Auftraggeber zur Ansicht übersendet. Der Auftraggeber hat im Anschluss innerhalb von 7 Tagen die Möglichkeit, Anpassungswünsche oder Missverständnisse zu kommunizieren. Unterbleibt diese Rückmeldung geht die 2N‑Nienstedt davon aus, dass die Anforderungen korrekt und vollständig aufgenommen wurden. Die 2N‑Nienstedt übernimmt grundsätzlich die Konzeption der Aufträge, Projekte und vereinbarten Leistungen sowie deren kaufmännische und organisatorische Umsetzung. Für die rechtliche Zulässigkeit der entwickelten und umgesetzten Projekte bzw. Aktionen übernimmt die 2N‑Nienstedt keine Gewähr, ist allerdings um Einholung und Einhaltung aller gesetzlichen Richtlinien bemüht. Regressansprüche aus unwissentlich falschen oder unvollständigen Beratungen entstehen nicht.

§3 Preise

Maßgebend sind die in dem bestätigten Angebot oder dem Auftrag aufgeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Anfertigung von Entwürfen, Produkten und Leistungen, welche die 2N‑Nienstedt für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung vereinbart, gilt die übliche Vergütung auf Stundenbasis. Vereinbarte Nebenleistungen und von der 2N‑Nienstedt vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit dies nicht anders geregelt ist, zu Lasten des Kunden.

§4 Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist bei der Abnahme der Leistung, des Produktes oder des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug binnen 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Eine Rechnung geht dem Kunden nach Anlieferung bzw. ab Leistungsbereitstellung zu. Werden die bestellten Arbeiten, Produkte oder Leistungen in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Produktes / der Leistung fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit (ab 31 Kalendertage) oder erfordert er von der 2N‑Nienstedt hohe finanzielle Vorleistungen, so erfolgt die Vergütung der Leistungen abschlägig jeweils zum Monatsende oder nach Absprache mit dem Auftraggeber im Voraus. Bei Zahlungsverzug von genanntem Zahlungsziel sowie darauffolgender Zahlungserinnerung im Abstand von 14 Kalendertagen, ist die 2N‑Nienstedt zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne besondere, vorhergehende Ankündigungen berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderung sämtliche Forderungen der 2N‑Nienstedt inkl. aller Forderungen aus dem letztlich stillgelegten und aktuellen Vertrag (zu 100%) gegenüber dem Kunden sofort in einem Betrag fällig. Bei Zahlungsverzug des Zahlungszieles (14 Tage) laut Erstrechnung kann die 2N‑Nienstedt einen Liefer-, Leistungsstopp verhängen. Ein Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit berechtigt die 2N‑Nienstedt zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag mit dem Auftraggeber.

§5 Eigentumsvorbehalt

Leistungen, Nutzungsrechte und gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der 2N‑Nienstedt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum der 2N‑Nienstedt hinweisen und die 2N‑Nienstedt unverzüglich benachrichtigen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderungen. Die Weiterveräußerung der Waren und Leistungen bei noch nicht beglichener Rechnung darf jedoch erfolgen. Die Einnahmen des Kunden aus dem Weiterverkauf der noch nicht bezahlten Waren oder Dienstleistungen müssen bis zur Höhe des Rechnungsbetrags an die 2N‑Nienstedt abgetreten werden.

§6 Sonderleistungen und Nebenkosten

Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Planungsleistungen, Konzepten, Leistungsabläufen etc., die auf Grund von Änderungen der Auftrags-/Vertragsinhalte vom Kunden gewünscht werden, werden nach dem Zeitaufwand und entsprechend dem Preismaßstab des vorliegenden Auftrags berechnet. Die 2N‑Nienstedt ist dazu berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt hierzu der 2N‑Nienstedt entsprechende Vollmachten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind oder für erforderlich gehalten werden durften, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

§7 Korrektur, Produktion, Produktionsüberwachung, Produktionsleitung und Referenzzwecke

Die Produktion, -überwachung und -leitung durch die 2N‑Nienstedt erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und Verträge. Bei Übernahme von Produktionsleistungen jeglicher Art ist die 2N‑Nienstedt berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die Möglichkeit, im Auftrag Produktionsvorgänge näher oder detailliert zu definieren und nach Absprache mit der 2N‑Nienstedt schriftlich als Bestandteil der Produktionsleistung zu erklären. Die 2N‑Nienstedt haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die 2N‑Nienstedt ist nicht haftbar zu machen für die Beschädigung, Diebstahl oder Zerstörung von Equipment jeglicher Art, das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, der 2N‑Nienstedt ist grobe Fahrlässigkeit im Umgang nachzuweisen. Die Nachweispflicht liegt in jedem Falle beim Auftraggeber. Von allen durch die 2N‑Nienstedt erstellten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der 2N‑Nienstedt ein Exemplar unentgeltlich. Die 2N‑Nienstedt ist berechtigt, dieses Exemplar zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Die 2N‑Nienstedt ist ebenfalls dazu berechtigt, Kopien von erstellten Konzepten und Dienstleistungen zu Referenzzwecken in eigenen Präsentationen zu verwenden, als auch Auftraggeber, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, ab dem Zeitpunkt der Auftragsausführung öffentlich zu nennen.

§8 Haftung

Die 2N‑Nienstedt verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Arbeitsdaten, firmeninterne Unterlagen, sowie andere Informationen etc. sorgfältig zu behandeln. Eine Veräußerung ihr übermittelter Informationen und Unterlagen an Dritte ist nur nach gesonderter und schriftlicher Genehmigung seitens des Auftraggebers genehmigt bzw. nur dann zulässig, wenn es die einwandfreie Ausführung des Auftrages erfordert. Die 2N‑Nienstedt haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert/Auftragswert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Sofern die 2N‑Nienstedt notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der 2N‑Nienstedt. Die 2N‑Nienstedt haftet für Ihre Erfüllungsgehilfen nur in Fällen von grober Fahrlässigkeit und für ihre Verrichtungsgehilfen nur nach § 8.1 BGB. Die Versendung der Arbeiten, Leistungen und von Produkten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person ab- oder übergeben worden ist. Die Transportgefahr trägt der Kunde auch bei Teillieferungen oder im Falle von Rücksendungen. Etwaige Transportschäden können nur bei dem beauftragten Transportunternehmen (Post, Bahn, Spediteur etc.) geltend gemacht werden. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Konzepte und Produkte, entfällt für die 2N‑Nienstedt jede Haftung. Sollte die 2N‑Nienstedt aus der Verwendung von durch den Kunden bereitgestellte Daten von Dritten gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen werden, so erklärt der Auftraggeber schon heute rechtsverbindlich, die 2N‑Nienstedt vollkommen schad- und klaglos zuhalten und sämtliche Kosten nach erster Aufforderung der 2N‑Nienstedt zu ersetzen. Der Auftraggeber versichert der 2N‑Nienstedt, die Rechte zu besitzen, um sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Daten (Lastgänge, Baupläne, Elektroplanungen, Bilder, Videos, Texte etc.) weltweit, uneingeschränkt und unbefristet nutzen zu können. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten/Leistungen bemüht sich die 2N‑Nienstedt nach bestem Wissen und unter Anwendung aktueller Richtlinien und Beschlüsse, entzieht sich jedoch jeglicher Haftung. Beanstandungen (gleich welcher Art) sind innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung des Werks oder Mitteilung/Übermittlung/Ausführung einer Dienstleistung schriftlich bei der 2N‑Nienstedt geltend zu machen. Danach gilt das Werk/die Leistung als mangelfrei angenommen. Beanstandungen nach dieser Frist, besonders bei einem offensichtlichen Mangel, kann die 2N‑Nienstedt zurückweisen. Die Verwendung der mangelhaften Ware darf bis zur Klärung nicht erfolgen. Bei gerechtfertigter Beanstandung besteht nur das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl der 2N‑Nienstedt, bis zur Höhe des Auftragswertes. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie zur Review übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen.

§9 Vorlagen

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der 2N‑Nienstedt übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die 2N‑Nienstedt von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

§10 Erwähnungsanspruch

Die 2N‑Nienstedt ist berechtigt, auf allen Werbemitteln, Produkten und bei allen Werbemaßnahmen auf die 2N‑Nienstedt und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Dies gilt insbesondere auf Urheberhinweise von z.B. Fotos und Grafiken Dritter, um Schadensansprüche für den Endkunden auszuschließen.

§11 Liefer- und Abgabetermine

Die 2N‑Nienstedt ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Auftragsfertigstellung möglichst genau einzuhalten. Die 2N‑Nienstedt haftet nicht für Versäumnisse und Lieferschwierigkeiten der im Rahmen der Auftragsabwicklung vergebenen Fremdleistungen. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, können nicht zum Verzug der 2N‑Nienstedt führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der 2N‑Nienstedt eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die 2N‑Nienstedt. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der 2N‑Nienstedt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern die jeweiligen Fristen und die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich weiterer 14 Tage. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der 2N‑Nienstedt – entbinden die 2N‑Nienstedt ebenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die 2N‑Nienstedt eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

§12 Kundenrücktritt

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der 2N‑Nienstedt möglich. Ist die 2N‑Nienstedt mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten, eine Stornogebühr in der Höhe von 50 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen; darin sind entstandene Aufwendungen und entgangener Gewinn enthalten. Vollständig retournierbare Waren oder noch nicht bestellte Ware zählen nicht zum Auftragswert hinzu.

§13 Copyright

Skizzen, Entwürfe, Konzepte und alle weiteren Medien, die in Folge eines Auftrages für einen Kunden hergestellt, produziert oder entworfen werden, unterliegen dem Copyright der 2N‑Nienstedt! Die Weiterverwertung der Leistungen (z. B. als Vorlage zur Projektdurchführung bei Dritten) bedarf der schriftlichen Zustimmung der 2N‑Nienstedt. Bei Nichteinhaltung behält sich die 2N‑Nienstedt das Recht vor, die geleistete Arbeit bzw. den entgangenen Auftragswert dem ursprünglichen Auftraggeber in Rechnung zu stellen, sowie nach eigenem Ermessen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Alle mit den gelieferten Arbeiten der 2N‑Nienstedt zusammenhängenden Urheberrechte verbleiben somit bei der 2N‑Nienstedt. Einzig die Nutzungsrechte für den im Auftrag/ Vertrag bestimmten Zweck gehen an den Auftraggeber über; d.h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechtes sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der 2N‑Nienstedt.

§14 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch gesetzliche oder gerichtliche Urteile unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Geschäftsbedingung(en) tritt die gesetzliche Neuregelung in Kraft. Die AGB der 2N‑Nienstedt sind auf ihre sämtlichen Geschäftsbereiche anzuwenden. Gerichtsstand ist Oebisfelde-Weferlingen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Nebenabreden, Änderungen und von dieser AGB abweichende Vereinbarungen wie die Zusicherung von Eigenschaften bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Bestimmung.

2N‑Nienstedt, Inh. Niklas Nienstedt, 13.03.2022